 Gemäss Angaben in der von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eingereichten Jahresrechnung soll die Corona-Rückstellung, die in der Erfolgsrechnung 2019 mit pauschal Fr. 10‘000.-- verbucht wurde, bereits im Laufe des Geschäftsjahres 2020 wieder aufgelöst werden (vgl. die entsprechende Anmerkung im Anhang zur mit der Steuererklärung 2019 eingereichten Jahresrechnung 2019: „Infolge massivem Umsatzeinbruch aufgrund der Coronakrise wurde eine pauschale Rückstellung gebildet. Diese wird im Laufe des Geschäftsjahres 2020 wieder aufgelöst“ [siehe Unterlagen in KStV.AR.act.