Aus unternehmerischer Sicht das Augenmerk auf die Sicherung genügender Liquidität zu richten, mag in der ausserordentlichen Pandemielage ohne weiteres angezeigt und sinnvoll gewesen sein. Dennoch drängt es sich aus dem Blickwinkel des Steuerrechts aber auf, zu prüfen, ob durch die Verbuchung einer Corona-Rückstellung keine - gemessen am Leistungsfähigkeits- und Periodizitätsprinzip - ungerechtfertigte Steuerersparnis für das Steuersubjekt resultiert (PETER BRÜLISAUER/OLIVER KRUMMENACHER, a.a.O., N. 174 zu Art. 24 StHG). Dabei ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: