Diese Regeln im kantonalen Steuerrecht basieren auf dem in Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz [StHG, SR 642.14]) verankerten Periodizitätsprinzip, wonach ein Unternehmen im Steuerjahr X grundsätzlich denjenigen Gewinn versteuern soll, den es in der entsprechenden Steuerperiode (hier konkret: Steuerperiode und Geschäftsjahr 2019) erzielt hat. Aufgrund des Periodizitätsprinzips sind Aufwand und Ertrag periodengerecht zuzuweisen.