c. In zeitlicher Hinsicht ist das im Steuerrecht geltende Leistungsfähigkeitsprinzip wie folgt präzisiert: Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben (Art. 92 Abs. 1 StG). Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr (Art. 92 Abs. 2 StG), welches im Fall der Beschwerdeführerin mit dem Kalenderjahr - hier betroffen ist das Jahr 2019 - übereinstimmt. Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode und das steuerbare Eigenkapital nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (Art. 93 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 1 StG).