b. Das Steuerrecht kennt einen eigenen Rückstellungsbegriff, der teilweise von demjenigen des Rechnungslegungsrechts abweicht; so müssen gemäss Rechnungslegungsrecht etwa nicht mehr begründete Rückstellungen explizit nicht zwingend aufgelöst werden (Art. 960e Abs. 4 OR), was im Steuerrecht ausgeschlossen ist.