Die entscheidende im vorliegenden Verfahren zu klärende Frage ist somit, ob die von der Beschwerdeführerin verbuchte Corona-Rückstellung aus steuerrechtlicher Sicht als geschäftsmässig begründet anzusehen ist oder nicht. Geschäftsmässig begründete Rückstellungen vermindern den steuerbaren Gewinn und das steuerbare Kapital; geschäftsmässig nicht begründete Rückstellungen gehören dagegen sowohl zu dem bei den Staats- und Gemeindesteuern steuerbaren Reingewinn (Art. 69 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG) als auch - in Form von stillen Reserven, die aus versteuertem Gewinn gebildeten wurden - zum steuerbaren Kapital (Art. 87 Abs. 1 StG).