1 und Art. 87 Abs. 1 StG). Eine absolute Anlehnung an die handelsrechtliche Rechnungslegung ist allerdings im Steuerrecht nicht vorgesehen: Da der Zweck von Handels- und Steuerbilanz nicht gesamthaft übereinstimmt, besteht Bedarf nach gewissen steuerrechtlichen Anpassungen. So zielt das Steuerrecht namentlich auf die Erfassung des tatsächlich erzielten Periodengewinns einer Unternehmung als Ausdruck deren wirtschaft- 1 https://www.treuhandsuisse.ch/publikationen/aktuelle-infos-zum-coronavirus