b. Allerdings stellt sich die Frage, ob die im Einklang mit dem Rechnungslegungsrecht gebildete Corona-Rückstellung von pauschal Fr. 10‘000.-- auch steuerlich abzugsfähig ist, was die Vorinstanz im Gegensatz zur Beschwerdeführerin verneint. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der nach kaufmännischen Vorschriften ermittelte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung zwar Ausgangspunkt für die Festlegung der steuerbaren Faktoren (Gewinn und Kapital) einer Unternehmung ist, d.h. auch im Steuerrecht ist zunächst auf die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung abzustellen (sog. Massgeblichkeitsprinzip, vgl. Art. 69 Abs. 1 Ziff. 1 und Art.