Informationen im Zusammenhang mit dem Coronavirus des Schweizerischen Instituts für die Eingeschränkte Revision SIFER1). Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Jahresabschluss 2019 eine Corona-Rückstellung von Fr. 10‘000.-- verbucht hat, ist aus handelsrechtlicher Sicht nicht weiter zu beanstanden. Dies ist zwischen den Parteien soweit auch unbestritten.