in bestimmten Fällen ist sogar eine Qualifikation als Rückstellung gestützt auf Art. 960e Abs. 2 OR („Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden“) denkbar (vgl. zur ganzen Thematik insbesondere auch die Abhandlung von FABIAN DUSS, in: StR 75/2020, S. 478 ff.; Informationen im Zusammenhang mit dem Coronavirus des Schweizerischen Instituts für die Eingeschränkte Revision SIFER1).