a. Rückstellungen können steuerrechtlich zum Vornherein nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in der handelsrechtlichen Jahresrechnung verbucht sind. Dass das Rechnungslegungsrecht die Verbuchung einer Corona-Rückstellung im Abschluss 2019 jedenfalls nicht ausschliesst, ist in der Praxis grundsätzlich anerkannt: Eine pauschale Corona-Rückstellung kann einerseits gestützt auf Art. 960e Abs. 3 Ziff. 4 Obligationenrecht (OR, SR 220; „Rückstellungen dürfen insbesondere gebildet werden für die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens“) erfolgen; in bestimmten Fällen ist sogar eine Qualifikation als Rückstellung gestützt auf Art.