Einlagen in die Reserven; Einzahlungen auf das Eigenkapital aus eigenen Mitteln, soweit diese nicht versteuerten Reserven entnommen werden und offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte);  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne;  sowie den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital gemäss Art. 88 StG.