a. Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn (Art. 68 StG). Der bei den hier interessierenden kantonalen Steuern steuerbare Reingewinn setzt sich gemäss Art. 69 StG zusammen aus:  dem Saldo der Erfolgsrechnung;  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (wie insbesondere Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens;