Seite 7 auf die Festlegung der steuerbaren Faktoren für die Gewinn- und Kapitalsteuern der Beschwerdeführerin hat, kann im vorliegenden Verfahren auf das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 4 der Anträge der Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, nicht eingetreten werden. 2. Materielles 2.1 Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Sitzes in B. im Kanton Appenzell Ausserrhoden gewinn- und kapitalsteuerpflichtig, was zwischen den Parteien unbestritten ist.