d. Bei der Bewertung der Titelpapiere der Beschwerdeführerin stellen sich zwar zum Teil - gerade auch mit Bezug auf die Aufrechnung der Corona-Rückstellung - dieselben Fragen wie bei der Festlegung der steuerbaren Faktoren für die bei der Beschwerdeführerin zu erhebenden Steuern. Die Bewertung der Titelpapiere hat aber auf die Festlegung der steuerbaren Faktoren der von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Staats- und Gemeindesteuern (sowie auch der hier nicht betroffenen direkten Bundessteuer) keinen direkten Einfluss.