c. Das Verfahren O2V 21 1 hat ausschliesslich die Gewinn- und Kapitalsteuern 2019 der Beschwerdeführerin selber zum Gegenstand: Angefochten ist die Festlegung der steuerbaren Faktoren (konkret: des steuerbaren Kapitals und des steuerbaren Gewinns) im Einspracheentscheid vom 7. Januar 2021.