Da die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid direkt betroffen ist, kommt ihr nach Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids zu. Nachdem die Beschwerdeschrift die formellen Anforderungen grundsätzlich erfüllt und auch der bei der Beschwerdeführerin angeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig innert der ihr angesetzten Frist bei der Gerichtskasse einging, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt von E. 1.3 nachfolgend - einzutreten.