Aufgrund der im Bundessteuerrecht einerseits und im kantonalen Steuerrecht andererseits unterschiedlichen Rechtsgrundlagen eröffnete das Obergericht auf diese Beschwerde hin zwei Verfahren: Das Verfahren O2V 21 1 betreffend Staats- und Gemeindesteuern und das Verfahren O2V 21 3 betreffend direkte Bundessteuer.