D. Mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2021 (KStV.AR.act. 4) hielt die Vorinstanz an der vorgenommenen Aufrechnung fest und wies die Einsprache ab. Es wurde an der bereits in der Veranlagung angegebenen Begründung festgehalten, wonach eine pauschale Corona- Rückstellung nach geltendem Steuerrecht nicht begründet und daher aufzurechnen sei. E. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2021 beim Obergericht eingereichte Beschwerde, welche sich sowohl gegen die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2019 richtete.