C. Am 18. Dezember 2020 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Steuerveranlagung 2019 (KStV.AR.act. 3) und erklärte sich mit der vorgenommenen Aufrechnung nicht einverstanden. Die Corona-Rückstellung sei im Hinblick auf das wirtschaftlich schwierige Jahr 2020 gemacht worden, in welchem die Beschwerdeführerin aufgrund behördlicher Massnahmen Kurzarbeit habe anmelden müssen und der Geschäftsgang stark rückläufig gewesen sei. Gemäss den gesetzlichen Grundlagen im Obligationenrecht seien steuerliche