noch unbestimmt seien und sich erst in einer späteren Steuerperiode geldmässig auswirkten. Bei der Steuerdeklaration von Gewinn und Kapital habe die Beschwerdeführerin eine in der Buchhaltung ausgewiesene Rückstellung von Fr. 10‘000.-- im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie berücksichtigt. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie seien aber im Jahr 2019 noch gar nicht absehbar gewesen. Entsprechende Rückstellungen seien nach geltendem Steuerrecht daher nicht begründet und die Vorinstanz lasse aus diesem Grund keine Rückstellungen wegen der Corona-Pandemie für Jahresabschlüsse 2019 zu.