3.2 Keine der Parteien hat eine Entschädigung beantragt. Eine solche wäre beim vorliegenden Verfahrensausgang ohnehin weder der Beschwerdeführerin noch der Beigeladenen zuzusprechen (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario). 3.3 Der Vorinstanz werden unabhängig vom Verfahrensausgang weder Kosten auferlegt (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG) noch Entschädigungen zugesprochen (Art. 53 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 13 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen.