Gemäss ständiger Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird in vergleichbaren Fällen mit geringem Aktenumfang und nicht besonders schwierigen Rechts- und Sachverhaltsfragen, weshalb sich der Aufwand in Grenzen hält, üblicherweise eine Gebühr von Fr. 800.-- festgelegt, was auch im vorliegenden Fall angemessen erscheint. Diese Kosten sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen und können mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet werden.