Seite 12 2.9 Nachdem die Beigeladene in ihrer Eingabe darauf hinweist, dass es der Beschwerdeführerin gar nicht möglich sei, die Grundstückgewinnsteuer ohne weiteres aufzubringen, werden die Parteien abschliessend vorsorglich auf Art. 208a Abs. 1 StG hingewiesen, wonach die Vorinstanz in besonderen Fällen eine Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen bewilligen kann. Es steht der Beschwerdeführerin frei, sich diesbezüglich mit einem begründeten Gesuch an die Vorinstanz zu wenden. 3. Kosten und Entschädigung