2.8 Insoweit mittels Eventualantrag sinngemäss beantragt wird, es sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, nachträglich die Voraussetzungen der Grundstückübertragung so anzupassen oder zu ergänzen, dass die Voraussetzungen für einen Steueraufschub erfüllt werden, ist dieser Antrag abzuweisen. Der blosse Zweck einer Steuervermeidung stellt keinen Grund dar, es der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, die zuvor, wie sich aus den angeführten Erwägungen ergibt, sehr wohl bewusst im Grundstückkaufvertrag vereinbarte Aufteilung der Kaufpreisleistung in einen Kaufpreisanteil von Fr. 690'000.-- und einen Erbvorbezug