Die vom Erlös abzugsfähigen Anlagekosten bestehen, was zwischen den Parteien unbestritten ist, einerseits aus dem amtlichen Verkehrswert vor 20 Jahren (Fr. 431'000.--) sowie andererseits aus den unmittelbaren Kosten des Erwerbs von Fr. 214.--; weitere abzugsfähige wertvermehrende Aufwendungen wurden bzw. werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Demgemäss erweist sich die veranlagte Grundstückgewinnsteuer als richtig und die Vorinstanz hat die dagegen erhobene Einsprache zu Recht abgewiesen.