Erst nach Erhalt des unwiderruflichen Zahlungsversprechens über die Fr. 690'000.-- richtete dann die Beschwerdeführerin die bereits vorgängig zum Grundstückverkaufsvertrag vereinbarte Schenkung von Fr. 40'000.-- an die Beigeladene aus; die Schenkung von Fr. 40'000.-- wurde nicht mit dem von der Beigeladenen zu leistenden Kaufpreis von Fr. 690'000.-- verrechnet, sondern es erfolgten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegenläufige Verschiebungen von Geldwerten, das eine Mal im Zusammenhang mit der Grundstückübertragung von der Beigeladenen zur Beschwerdeführerin (im Betrag von Fr. 690'000.--) und das zweite Mal im Zusammen-