Beschwerdeführerin Fr. 690'000.-- überwiesen werden und die restlichen Fr. 90'000.-- als Erbvorbezug gelten und daher nicht bezahlt werden mussten. Erst nach Erhalt des unwiderruflichen Zahlungsversprechens über die Fr. 690'000.-- richtete dann die Beschwerdeführerin die bereits vorgängig zum Grundstückverkaufsvertrag vereinbarte Schenkung von Fr. 40'000.-- an die Beigeladene aus;