Dies wird auch in der von der Beigeladenen eingereichten Stellungnahme nochmals bestätigt, wo ausgeführt wird, die Schenkung habe "einzig wegen dem Bankzahlungsversprechen der finanzierenden Bank (…) im Rahmen der Zahlungsabwicklung dem Bankzahlungsversprechen angepasst und aufgeteilt" werden müssen (act. 9). Somit steht fest, dass die Parteien, wie sie dies schliesslich auch im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 15. Dezember 2020 ausdrücklich so vorgesehen haben, konkret wollten, dass die Beigeladene bei der Übertragung des Grundstücks den Kaufpreis von Fr. 780'000.-- dadurch erfüllt, dass einerseits zugunsten der