b. Gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 15. Dezember 2020 war, abgesehen von der Berücksichtigung eines Erbvorbezugs von Fr. 90'000.--, eine Kaufpreiszahlung der Beigeladenen von Fr. 690'000.-- an die Beschwerdeführerin vorgesehen. Die Beigeladene legte nachweislich ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen ihrer Bank über diesen Betrag vor (act. 2/5).