b. Gemäss Kaufvertrag über das Grundstück übertrug die Beschwerdeführerin ihr Grundstück am gleichen Tag, als auch der Schenkungsvertrag abgeschlossen wurde, zum Kaufpreis von Fr. 780'000.-- an die Beigeladene. Der Kaufpreis war einerseits durch Banküberweisung von Fr. 690'000.-- und andererseits durch Anrechnung eines Erbvorbezugs von Fr. 90'000.-- zu leisten. Die Beigeladene legte, der Vereinbarung im Grundstückkaufvertrag entsprechend, bei der Eigentumsübertragung ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen ihrer Bank über Fr. 690'000.-- vor. Als Zahlungsgrund war angegeben: "Restkaufpreis" (act. 2/5).