a. Aus dem Schenkungsvertrag vom 15. Dezember 2020 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin der Beigeladenen im Zusammenhang mit der Grundstückübertragung insgesamt Fr. 130'000.-- in Form einer Schenkung zukommen lassen wollte. Im Schenkungsvertrag wurde vereinbart, dass die Schenkung der Fr. 130'000.-- einerseits in Form des Erbvorbezugs von Fr. 90'000.-- im Rahmen des Grundstückskaufs umgesetzt werden und andererseits durch Bezahlung von Fr. 40'000.-- durch Banküberweisung an die Beigeladene vollzogen werden soll (act. 2/8). Auf dieser Schenkung von total Fr. 130'000.-- waren, da Zuwendungen an Nachkommen gestützt auf Art.