Die Beschwerdeführerin macht geltend, dieser Schenkungsvertrag sei vorgängig zum Kaufvertrag über die Liegenschaft abgeschlossen worden. Entsprechend dem Schenkungsvertrag seien vom Kaufpreis für die Liegenschaft Fr. 90'000.-- direkt verrechnet worden und der Restbetrag der Schenkung von Fr. 40'000.-- sei von der Beschwerdeführerin gemäss beigelegter Bankgutschrift (vgl. act. 2/8; die Gutschrift erfolgte mit der Mitteilung "Erbvorbezug") am 17. Dezember 2020 mit den Mitteln aus dem unwiderruflichen Zahlungsversprechen der käuferseitig finanzierenden D. AG durch Banküberweisung an die Beigeladene ausgerichtet worden.