Einerseits mittels Fr. 650'000.-- durch Banküberweisung zugunsten der Beschwerdeführerin sowie andererseits durch Berücksichtigung eines Erbvorbezugs der Beigeladenen von Fr. 130'000.--. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid richtig anführte, weichen diese Zahlen von den Zahlen im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag, der am 15. Dezember 2020 abgeschlossen wurde, insofern wesentlich ab, als bei diesen Zahlen im Entwurf des Kaufvertrags – anders als bei den Zahlen, die schliesslich dem tatsächlich abgeschlossenen Kaufvertrag vom 15. Dezember 2020 zugrunde gelegt wurden – das Rechtsgeschäft klar als gemischte Schenkung