e. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Anfrage vom 26. November 2020 basierte allerdings, wie sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, auf einem Kaufvertragsentwurf, in welchem vorgesehen war, dass der Kaufpreis für das Grundstück von Fr. 780'000.-- wie folgt beglichen werden sollte (vgl. KStV.AR.act. 2): Einerseits mittels Fr. 650'000.-- durch Banküberweisung zugunsten der Beschwerdeführerin sowie andererseits durch Berücksichtigung eines Erbvorbezugs der Beigeladenen von Fr. 130'000.--.