Werden diese Zahlen aus dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 15. Dezember 2020 berücksichtigt, übersteigt der Wert des Grundstücks gemäss der damals aktuellsten Schätzung (Fr. 781'000.--) die Banküberweisung zugunsten der Beschwerdeführerin (Fr. 690'000.--) wertmässig um deutlich weniger als 20 Prozent. Dies bedeutet, wie die Vorinstanz rechnerisch korrekt dargelegt hat, dass der Schenkungsanteil unter 20 Prozent liegt, so dass folglich keine gemischte Schenkung im Sinne der Definition von Art. 53 Abs. 1 StV vorliegt.