b. Was im Steuerbereich als gemischte Schenkung gilt, ist in der Verordnung zum Steuergesetz (Steuerverordnung [StV], bGS 621.111) definiert. Gemäss Art. 53 Abs. 1 StV liegt eine gemischte Schenkung dann vor, wenn die Gegenleistung die Leistung wertmässig um mehr als 20 Prozent übersteigt. Bei Grundstücken wird auf den amtlichen Verkehrswert abgestellt.