a. Die Vorinstanz gewährt grundsätzlich auch dann einen vollständigen Steueraufschub der Grundstückgewinnsteuer, wenn es sich um ein gemischtes Rechtsgeschäft, d.h. um eine gemischte Schenkung handelt (vgl. KStV.AR.act. 2: E-Mail der Vorinstanz vom 26. November 2020 an den Treuhänder der Beschwerdeführerin).