2.4 Das Grundstück wurde gemäss öffentlicher Urkunde vom 15. Dezember 2020 zu einem Kaufpreis von Fr. 780'000.-- übertragen. In der öffentlichen Urkunde ist festgehalten, dass der Kaufpreis wie folgt beglichen werden soll: Einerseits durch Banküberweisung von Fr. 690'000.-- zugunsten der Beschwerdeführerin und andererseits durch einen Erbvorbezug der Beigeladenen gegenüber der Beschwerdeführerin von Fr. 90'000.-- (KStV.AR.act. 7). Der aktuelle amtliche Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Übertragung betrug Fr. 781'000.-- (basierend auf der damals aktuellsten Schätzung vom 5. Mai 2017).