Seite 6 2.3 Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der zum vorliegenden Verfahren beigeladenen Erwerberin des Grundstücks. Wäre das Grundstück von der Mutter auf die Tochter mittels Erbvorbezug oder Schenkung übertragen worden, würden die Grundstückgewinnsteuern gestützt auf die dargelegten Gesetzesgrundlagen aufgeschoben. Schenkungssteuern werden aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen keine erhoben.