2.2 Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen die empfangende Person aus dem Vermögen einer anderen Person ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird (Art. 136 Abs. 1 StG). Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Schenkungen unter Lebenden und die Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten oder Zuwendungen an eine bestehende Stiftung (Art. 136 Abs. 2 StG). Zuwendungen an gewisse Empfänger, darunter auch Nachkommen, sind explizit steuerfrei (Art. 139 StG).