Fehlt ein solcher Kaufpreis, so ist grundsätzlich der amtliche Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erwerbs massgebend (Art. 128 Abs. 2 Satz 1 StG). Liegt die massgebende Handänderung allerdings bereits mehr als 20 Jahre zurück, so darf die steuerpflichtige Person wahlweise die nachweisbaren Anlagekosten oder den amtlichen Verkehrswert vor 20 Jahren, zuzüglich der seitherigen wertvermehrenden Aufwendungen, in Anrechnung bringen (Art. 131 Abs. 3 StG). Als Aufwendungen anrechenbar sind die in Art. 129 StG abschliessend festgelegten Positionen, darunter insbesondere auch Handänderungskosten (Art. 129 Abs. 1 lit. c StG).