Steuerpflichtig für die Grundstückgewinnsteuer ist, wer veräussert (Art. 125 Abs. 1 StG). Als Grundstückgewinn besteuert wird der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt (Art. 126 StG). Als Erlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiterer Leistungen der erwerbenden Person (Art. 127 Abs. 1 StG). Als Erwerbspreis gilt der (vom aktuellen Veräusserer beim seinerzeitigen Erwerb für das Grundstück bezahlte) Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen (Art. 128 Abs. 1 StG). Fehlt ein solcher Kaufpreis, so ist grundsätzlich der amtliche Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erwerbs massgebend (Art.