139 StG vorgesehen ist, siehe dazu nachfolgend, E. 2.2). Die Wirkung eines Steueraufschubtatbestands beschränkt sich darauf, dass die Besteuerung (hier: des Grundstückgewinns), obwohl die Voraussetzungen hierfür vollständig vorliegen würden, ausnahmsweise aufgeschoben wird, bis gewisse privilegierende Umstände entfallen (ZWEIFEL/HUNZIKER/MARGRAF/ OESTERHELT, Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, 1. Aufl. 2021, S. 167). Der Erwerber des Grundstücks übernimmt im Falle eines Steueraufschubtatbestands also immer eine latente Steuerlast des Rechtsvorgängers.