Sowohl der Beigeladenen als auch der Beschwerdeführerin fehle der finanzielle Spielraum, um die Grundstückgewinnsteuer ohne weiteres aufbringen zu können. Die Schenkung habe einzig wegen dem Bankzahlungsversprechen der finanzierenden Bank angepasst und aufgeteilt werden müssen; mit dem vorgängig zum Grundbuchkaufvertrag abgeschlossenen Schenkungsvertrag sei die gemischte Schenkung verbindlich vereinbart worden. Die Parteien verzichteten auf die Einreichung weiterer Stellungnahmen.