Am 13. Juni 2021 reichte die Beigeladene ebenfalls eine Stellungnahme zum Verfahren ein und ersuchte darum, "unter Würdigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und Treu und Glauben" den zugesicherten Steueraufschub zu bestätigen. Weder der Verkaufspreis noch die Höhe der Schenkung seien tatsächlich verändert worden. Der vorbehaltlos bestätigte Steueraufschub sei Voraussetzung für die Tragbarkeit und Berechnung der Finanzierung gewesen. Sowohl der Beigeladenen als auch der Beschwerdeführerin fehle der finanzielle Spielraum, um die Grundstückgewinnsteuer ohne weiteres aufbringen zu können.