der nachträglich geänderte Sachverhalt bezüglich Kaufpreisaufteilung sei der Vorinstanz nicht erneut unterbreitet worden, weshalb auch keine Vertrauensgrundlage bestehe, auf die sich die Beschwerdeführerin berufen könnte. Gemäss dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag habe der finale Kaufpreis von Fr. 780'000.-- in einer Banküberweisung von Fr. 690'000.-- und einem Erbvorbezug von Fr. 90'000.-- bestanden. Der Vergleich der Leistung von Fr. 690'000.-- mit dem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 781'000.-- zeige eine Abweichung von weniger als 20%. Somit liege keine gemischte Schenkung vor und es könne kein Steueraufschub gewährt werden.