Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2021 (act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Entscheidend sei der öffentlich beurkundete Kaufvertrag vom 15. Dezember 2020 und nicht ein davon abweichender früherer Vertragsentwurf. Die Vorinstanz habe sich nur zum vorgelegten Kaufvertragsentwurf vom 26. November 2020 geäussert; der nachträglich geänderte Sachverhalt bezüglich Kaufpreisaufteilung sei der Vorinstanz nicht erneut unterbreitet worden, weshalb auch keine Vertrauensgrundlage bestehe, auf die sich die Beschwerdeführerin berufen könnte.