Die Steuerverwaltung habe nach Vorlage des Vertragsentwurfs, wo dieser Erbvorbezug von Fr. 130'000.-- erwähnt gewesen sei, den Steueraufschub vorbehaltlos bestätigt und die Übertragung als gemischtes Rechtsgeschäft qualifiziert. Die lediglich aus Gründen der finanzierenden Bank veränderte Zahlungsabwicklung ändere nichts an der Tatsache, dass der Eigentumswechsel der Liegenschaft im Rahmen eines Erbvorbezugs und einer gemischten Schenkung vollzogen worden sei und die vollzogene gemischte Schenkung dem unveränderten Betrag von Fr. 130'000.-- entspreche.