Zur Begründung wurde angeführt, die Liegenschaft sei, wie bereits im Kaufvertragsentwurf vorgesehen, zum Preis von Fr. 780'000.-- unter dem amtlichen Verkehrswert von Fr. 781'000.-- verkauft worden. Entsprechend dem Schenkungsvertrag seien vom Kaufpreis Fr. 90'000.-- direkt verrechnet und der Restbetrag der Schenkung von Fr. 40'000.-- sei gemäss Bankgutschriftsanzeige am 17. Dezember 2020 mit den Mitteln aus dem unwiderruflichen Zahlungsversprechen der käuferseitig finanzierenden Bank durch Banküberweisung von der Beschwerdeführerin an die Beigeladene ausgerichtet worden. Somit sei die im Kaufvertragsentwurf vorgesehene Schenkung von Fr. 130'000.--